Deregulierung, aber richtig

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Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014

· V · BGBl. II Nr. 53/2014 · in Kraft seit 2014-03-14

32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung verpflichtet Reisende, Zigaretten aus bestimmten EU-Staaten, die österreichischer Tabaksteuer unterliegen, beim Zoll mündlich anzumelden. Das ist ein notwendiger Vollzugsbaustein des Tabaksteuergesetzes zur Verhinderung von Steuerbetrug im privaten Reiseverkehr. Die Verordnung wurde 2020 aktualisiert und ist weiterhin in Betrieb.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Zigaretten aus den in § 29a Tabaksteuergesetz 1995 genannten Mitgliedstaaten, die nicht tabaksteuerfrei sind, hat der Steuerschuldner unter Bekanntgabe der Menge, der Sortenbezeichnung sowie sonstiger für die Abgabenerhebung erforderlicher Angaben mündlich anzumelden.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu einer Zollstelle des Zollamtes Österreich zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das Zollamt Österreich unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten. 21.12.2020 20008800 NOR40228985

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz