Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 18/2014 · in Kraft seit 2014-03-29
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vereinbarung regelt die Beteiligung Oberoesterreichs an Errichtung und Betrieb der Medizinischen Fakultaet Linz. Sie ist eine laufende Finanzierungs- und Aufgabenkoordination ohne Freiheitseingriff.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Gegenstand der Vereinbarung ↗ RIS
Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Gegenstand der Vereinbarung sind in Ergänzung zu den rechtlichen und budgetären Aufgaben des Bundes die organisatorische und die finanzielle Beteiligung des Landes Oberösterreich an der Errichtung und am Betrieb einer Medizinischen Fakultät sowie an der Durchführung des Studiums der Humanmedizin in Form eines Bachelor/Master-Studiums (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) gemäß Abs. 3 an der Universität Linz. (2) Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät sowie für die Einrichtung und Durchführung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dieser Universität und der Medizinischen Universität Graz oder – nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung – einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung über die gemeinsame Durchführung des Studiums (§ 54 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2013). (3) Das Studium der Humanmedizin an der Universität Linz soll im Studienjahr 2014/15 beginnen und schr
KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz