Deregulierung, aber richtig

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Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen

· BG · BGBl. I Nr. 17/2014 · in Kraft seit 2014-03-13

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz ermächtigte den Bundesminister für Finanzen zu bestimmten einmaligen Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen und hob gleichzeitig ein Vorgängergesetz auf. Solche Einmalermächtigungen zur Vermögensverfügung sind nach ihrer Umsetzung erledigt. Das Gesetz hat keine laufende operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz