PferdePauschV
· V · BGBl. II Nr. 48/2014 · in Kraft seit 2014-03-11
32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erlaubt kleinen Pferdepensions-Betrieben, ihre abziehbare Umsatzsteuer pauschal mit 31 Euro je eingestelltem Pferd und Monat zu berechnen, statt jeden Beleg einzeln zu erfassen. Die Vereinfachung reduziert den Buchführungsaufwand für eine spezifische Gruppe kleiner Unternehmen erheblich und befreit sie von detaillierten Aufzeichnungspflichten. Eine Abschaffung würde den Compliance-Aufwand für diese Betriebe merklich erhöhen, ohne einen Freiheitsgewinn zu bringen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen, können die mit Umsätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 zusammenhängenden Vorsteuerbeträge, die gemäß § 12 und Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbar sind, ausgenommen solcher des § 2 Abs. 2, nach dem Durchschnittssatz gemäß § 3 berechnen.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Der Durchschnittssatz pro eingestelltem Pferd und Monat beträgt 31 Euro. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen. 27.06.2024 20008791 NOR40262735
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Soweit die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Durchschnittssatz berechnet werden, ist der Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 Umsatzsteuergesetz 1994 befreit.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz