Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
· V · BGBl. II Nr. 39/2014 · in Kraft seit 2014-03-01
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt ein mehrstufiges Verfahren, mit dem außerordentlich verdiente Ausländer die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten können: mehrere Ministerien müssen konsultiert werden, und die Bundesregierung entscheidet mindestens einmal pro Halbjahr. Diese Taktung ist für die Betroffenen enorm langsam und gibt keinen Anlass, warum ein Beschluss nicht binnen weniger Wochen fallen könnte. Der Kernzweck – ein Regierungsbeschluss für Sonderfälle – ist legitim, aber die Verfahrensschritte und besonders die Halbjahresfrist können deutlich gestrafft werden. Eine kurze Entscheidungsfrist von vier bis acht Wochen nach Akteneinlage würde denselben Schutzzweck mit erheblich weniger Aufwand erfüllen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Vorlagepflicht ↗ RIS
Vorlagepflicht § 1. (1) Die Landesregierung hat in einem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG zum Zweck der Einholung einer Bestätigung der Bundesregierung den Verwaltungsakt in Abschrift, geordnet und unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses, ehestmöglich dem Bundesminister für Inneres vorzulegen. (2) Die Vorlage des Verwaltungsaktes hat nur dann zu erfolgen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sowie Abs. 2 StbG vorliegen und die entscheidungsrelevanten Umstände erhoben worden sind.
§ 2 — Einholung von Stellungnahmen ↗ RIS
Einholung von Stellungnahmen § 2. (1) Der Bundesminister für Inneres hat eine Abschrift des begründeten Antrages des Fremden auf Verleihung der Staatsbürgerschaft samt den dazugehörigen Nachweisen zur Beurteilung, ob die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt, an den zuständigen Bundesminister oder gegebenenfalls an die zuständigen Bundesminister weiterzuleiten. (2) Ergibt sich aus dem Verwaltungsakt eine Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres, so hat dieser die Beurteilung gemäß Abs. 1 selbst vorzunehmen. (3) Verfügt ein Fremder, der einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG gestellt hat, über keinen Hauptwohnsitz in Österreich, so sind die Aktenteile gemäß Abs. 1 durch das Bundesministerium für Inneres auch an den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zur Beurteilung gemäß Abs. 1 weiterzuleiten. (4) Die mit der Beurteilung befassten Bundesminister haben für den jeweiligen Einzelfall eine begründete Stellungnahme zu verfassen und diese dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln. Die Stellu
§ 3 — Aufbereitung der Verwaltungsakten ↗ RIS
Aufbereitung der Verwaltungsakten § 3. Der Bundesminister für Inneres bereitet den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. 4 beschlussreif auf und erstellt für die Beschlussfassung der Bundesregierung eine entsprechend begründete Empfehlung.
§ 4 — Entscheidung der Bundesregierung ↗ RIS
Entscheidung der Bundesregierung § 4. Die Bundesregierung entscheidet regelmäßig, jedenfalls einmal im Kalenderhalbjahr über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 StbG in den gemäß § 3 beschlussreif aufbereiteten Einzelfällen.
§ 5 — Übermittlungen der Entscheidungen ↗ RIS
Übermittlungen der Entscheidungen § 5. (1) Die Entscheidung der Bundesregierung über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung ist vom Bundesminister für Inneres unverzüglich der jeweiligen Landesregierung zu übermitteln. (2) Die jeweilige Landesregierung hat eine Abschrift der verfahrenserledigenden Entscheidung an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz