Gesamtheit der offenen Transiträume
· K · BGBl. II Nr. 32/2014 · in Kraft seit 2014-02-25
41/07 Grenzüberwachung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung bezeichnet die offenen Transitraeume an Flughaefen fuer die Grenzkontrolle. Rein faktisch-administrative Festlegung im Rahmen der Grenzverwaltung, keine eigenstaendige Freiheitsbeschraenkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Offene Transiträume bestehen an folgenden Grenzübergangsstellen: Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Graz bestehen im Umfang der in den Anlagen A und B farblich markierten Räumlichkeiten. Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Salzburg bestehen im Umfang der in den Anlagen C bis E farblich markierten Räumlichkeiten. Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Wien-Schwechat bestehen im Umfang der in den Anlagen F bis O farblich markierten Räumlichkeiten.
KI-Analyse · 2026-07-28 · 17 §§ im Datensatz