Authentische Interpretation des § 13a Abs. 2 Tabakgesetz
· BG · BGBl. I Nr. 12/2014 · in Kraft seit 2014-02-18
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz interpretierte eine Bestimmung des Tabakgesetzes über die Durchquerung von Raucherzimmern in der Gastronomie. Seit November 2019 gilt in Österreich ein allgemeines Rauchverbot in der Gastronomie; der interpretierte Paragraph des Tabakgesetzes wurde damit gegenstandslos. Diese authentische Interpretation hat damit ihren einzigen Anwendungsbereich verloren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel I ↗ RIS
Artikel I § 13a Abs. 2 TabakG 1995, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008, wird gemäß § 8 ABGB dahingehend authentisch ausgelegt, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw. zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw. WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist.
Art. 2 — Artikel II ↗ RIS
Artikel II Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Art. I ist im Sinne von § 8 ABGB von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz