Deregulierung, aber richtig

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Authentische Interpretation des § 13a Abs. 2 Tabakgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 12/2014 · in Kraft seit 2014-02-18

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz interpretierte eine Bestimmung des Tabakgesetzes über die Durchquerung von Raucherzimmern in der Gastronomie. Seit November 2019 gilt in Österreich ein allgemeines Rauchverbot in der Gastronomie; der interpretierte Paragraph des Tabakgesetzes wurde damit gegenstandslos. Diese authentische Interpretation hat damit ihren einzigen Anwendungsbereich verloren.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I § 13a Abs. 2 TabakG 1995, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008, wird gemäß § 8 ABGB dahingehend authentisch ausgelegt, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw. zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw. WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist.

Art. 2 — Artikel II ↗ RIS

Artikel II Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Art. I ist im Sinne von § 8 ABGB von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz