Übermittlung formeller Angaben an den Nationalrat und den Bundesrat
· K · BGBl. II Nr. 19/2014 · in Kraft seit 2014-02-01
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung hat den 20. Jänner 2014 als Stichtag für die Übermittlung bestimmter EU-Verschlusssachen und formeller Angaben an den National- und Bundesrat bekanntgemacht. Sie hatte ausschließlich für diesen einen Termin Bedeutung und ist seit über zehn Jahren gegenstandslos. Die Kundmachung kann ersatzlos aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der 20. Jänner 2014 wird als Tag für die Übermittlung formeller Angaben gemäß § 4 und von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des EU-Informationsgesetzes an den Nationalrat und den Bundesrat, nach Notifizierung durch die Präsidentin des Nationalrates, bekannt gemacht.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz