Deregulierung, aber richtig

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Obstweinverordnung

· V · BGBl. II Nr. 18/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 250/2024 · in Kraft seit 2024-09-17

80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Die allgemeine Etikettierung (Irreführungsverbot, Pflichtangaben) folgt der Lebensmittelinformations-Vorgaben (früher RL 2000/13/EG, heute VO 1169/2011); die önologischen Verfahren verweisen auf VO 1333/2008. Rein nationales Gold-Plating sind die detaillierten Verkehrsbezeichnungs- und Schriftgrößenvorgaben sowie die Herstellungsmeldepflicht.

Begründung

Der Kern, dass Obstwein nicht irreführend bezeichnet werden darf, schützt Käufer vor Täuschung und ist berechtigt. Darüber hinaus schreibt Österreich aber sehr kleinteilig vor, wie Etiketten zu gestalten und welche Wörter erlaubt sind, und verlangt eine eigene Herstellungsmeldung an die Kellereiinspektion. Diese über den Täuschungsschutz hinausgehenden Detailregeln und die Meldepflicht belasten kleine Produzenten unnötig. Sie sollten gestrichen werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Bezeichnung von Obstwein Verkehrsbezeichnungen der einzelnen Erzeugnisse des Obstweinbereiches § 3. (1) In Hinblick auf die Einteilung nach Obstartgruppen ist Kernobstwein als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung des Wortes „Wein“, bei Kernobst auch „Most“, mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten. Bei Verwendung von sonstigem Obst ist die Bezeichnung der verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort Wein anzugeben. Das Wort Wein darf nicht von der Obstart (-gruppe) getrennt und muss in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe angegeben werden. Obstwein, hergestellt aus mehreren Obstartgruppen, ist als Fruchtwein zu bezeichnen. Bei Angabe der verwendeten Obstarten sind diese nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe anzugeben. (2) Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk sind als „Obstdessertwein“, „aromatisierter Obstwein“ oder „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen. Die Beze

§ 4 — Allgemeine Bezeichnungsvorschriften ↗ RIS

Allgemeine Bezeichnungsvorschriften § 4. (1) Obstwein darf nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Hinweise, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen Herstellung zu erwecken, sind unzulässig. Bei Obstwein sind Bezeichnungen, die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen wie „Gesundheitsobstwein“ oder „Stärkungsobstwein“, Bezeichnungen wie „natur“, „echt“, „rein“, „alternativ“ sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig. Darüber hinaus ist den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür, ABl. Nr. L 109 vom 6.5.2000, zu entsprechen. (2) Die Angaben „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“ für Obstweine aus der Obstartgruppe Kernobst, die Angabe „Steinobstwein“ für Obstweine aus der Obstartgruppe Steinobst und die Angabe „Beerenwein“ für Obstweine aus der Obstartgruppe Beerenobst sind nur dann zulässig, wenn das Produkt mindestens zu 100 % aus der betreffenden Obstartgruppe h

§ 13 — Herstellungsmeldung ↗ RIS

Herstellungsmeldung § 13. Wer Obstwein in einem Ausmaß, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, sowie entalkoholisierten Obstwein, entalkoholisierten Obstperlwein oder entalkoholisierten Obstschaumwein herstellt, hat der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse und Betriebsnummer die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen. 17.09.2024 20008768 NOR40265217

KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz