Deregulierung, aber richtig

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Lehrpläne – Alevitischer Religionsunterricht an Volksschulen, Hauptschulen, NMS, AHS, BMS, BHS

· V · BGBl. II Nr. 14/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2015 · in Kraft seit 2015-04-28

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung macht die Lehrpläne für den alevitischen Religionsunterricht offiziell bekannt – die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft hat diese selbst erstellt, der Staat gibt sie nur heraus. Das Religionsunterrichtsgesetz verpflichtet den Bund zu dieser Bekanntmachung; die Verordnung erfüllt genau das und nicht mehr. Ohne diese Veröffentlichung würde die alevitische Gemeinschaft ihren staatlich anerkannten Unterricht verlieren. Die Verordnung ist inhaltlich minimal und soll beibehalten werden.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den Alevitischen Religionsunterricht wurden von der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich hinsichtlich aller Schulstufen mit Wirksamkeit vom 1. September 2013 erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht: Anlage 1 Anlage 2

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den Alevitischen Religionsunterricht wurden von der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich hinsichtlich der Oberstufen allgemein bildender höherer Schulen, berufsbildenden mittleren Schulen und berufsbildenden höheren Schulen mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2015/16 erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht: Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz