Deregulierung, aber richtig

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Heeresdisziplinargesetz 2014

HDG 2014 · BG · BGBl. I Nr. 2/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz regelt die innere Disziplin des Bundesheeres gegenüber Soldaten und schafft dafür ein geordnetes Verfahren mit Verjährung, Anrechnung von Strafurteilen und Rechtsschutz. Solche internen Dienstregeln sind für eine funktionsfähige Landesverteidigung nötig und belasten nur Personen innerhalb eines Dienst- oder Wehrverhältnisses. Das Gesetz enthält faire Verfahrensgarantien und greift nicht in die Freiheit der Allgemeinheit ein.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeiner Teil ↗ RIS

Allgemeiner Teil 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf (2) Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Bundesgesetz sind Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehört haben. Milizstand 05.07.2018 20008766 NOR40160824

§ 2 — Pflichtverletzungen ↗ RIS

Pflichtverletzungen § 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen (2) Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen (3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen (4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden. (5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Milizstand 05.07.2018 20008766 NOR40160825

§ 3 — Verjährung ↗ RIS

Verjährung § 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde (2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt. (3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden. (4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt 12.07.2019 20008766 NOR40215958

§ 23 — Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ↗ RIS

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 § 23. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden: § 6 (Wahrnehmung der Zuständigkeit), § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 2 (Befangenheit von Verwaltungsorganen), § 9 (Rechts- und Handlungsfähigkeit), § 10 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie § 11 (Vertreter), § 13 (Anbringen), § 13a (Rechtsbelehrung), § 14 Abs. 1 bis 5 und § 15 (Niederschriften), § 16 (Aktenvermerke), § 17 Abs. 1, 3 und 4 (Akteneinsicht), § 18 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 mit Ausnahme des zweiten Satzes (Erledigungen), §§ 19 und 20 (Ladungen), §§ 21 und 22 (Zustellungen), §§ 32 und 33 (Fristen), § 34 (Ordnungsstrafen), § 35 (Mutwillensstrafen), § 36 (Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel), § 36a (Angehörige), §§ 37 bis 39 (Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens), § 39a (Dolmetscher und Übersetzer), §§ 40, 41 und 42 Abs. 3 (Mündliche Verhandlung), §§ 45 und 46 (Allgemeine Grundsätze über den Beweis), § 47 (Urkunden), §§ 48 bis 50 (Zeugen), §§ 52 und 53 (Sachverständige), § 54 (Augenschein), § 55 (Mittelbare

KI-Analyse · 2026-07-20 · 88 §§ im Datensatz