Deregulierung, aber richtig

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Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

· V · BGBl. II Nr. 12/2014 · in Kraft seit 2014-02-01

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Pflicht zur gewissenhaften Arbeit nach dem Stand der Technik ist bereits im ABGB (§ 1299) und den einschlägigen technischen Normen vollständig geregelt; diese Verordnung schafft keinen eigenständigen Schutzwert für Kunden. Die Standeswidrigkeitsregeln in §§ 3–5 dienen primär dem Schutz des 'Ansehens des Berufsstandes' und 'gemeinsamer Interessen des Berufsstandes' – klassischer Gildenschutz ohne Verbraucherschutzbezug. Die Verordnung sollte auf konkrete Sicherheitspflichten gegenüber Kunden reduziert und die berufsständischen Schutzklauseln ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 2 — Standesgemäßes Verhalten ↗ RIS

Standesgemäßes Verhalten § 2. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach den anerkannten Regeln der Technik auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern, ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber oder ein sonstiges Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich gegenüber anderen Berufsangehörigen, oder Angehörigen anderer Berufe insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz