Strafrechtsübereinkommen über Korruption
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 1/2014 · in Kraft seit 2025-12-02
29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Europaratsuebereinkommen zur Strafbarkeit von Korruption; legitimer Kernbereich staatlicher Aufgaben ohne ungerechtfertigte Freiheitsbeschraenkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Kapitel II – Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen Artikel 2 – Bestechung inländischer Amtsträger Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an einen Amtsträger dieser Vertragspartei für diesen selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Handlung vornimmt oder unterlässt. 16.12.2025 20008759 NOR40160626
KI-Analyse · 2026-07-20 · 43 §§ im Datensatz