Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen
· V · BGBl. II Nr. 509/2013 · in Kraft seit 2014-01-01
41/07 Grenzüberwachung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schreibt vor, wie Grenzübergangsstellen zu beschildern sind – mit welchem Material, welchen Maßen und welchen Aufschriften. Die Kennzeichnung dient der klaren Erkennbarkeit von Kontrollstellen an Österreichs Außengrenzen und ist durch den Schengener Grenzkodex vorgegeben. Die Regelung beschränkt keine Freiheitsrechte der Bevölkerung und ist auf das sachlich Notwendige beschränkt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen an der Außengrenze ↗ RIS
Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen an der Außengrenze § 1. (1) Grenzübergangsstellen an der Außengrenze sind zusätzlich zu den Spezifikationen gemäß § 5 Abs. 1 GrekoG mit der Bezeichnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle zuständigen Behörde und der örtlichen Bezeichnung der Grenzübergangsstelle gemäß dem Muster der Anlage A zu kennzeichnen. (2) Die Tafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material mit 2,1 cm breiter, rot-weiß-roter Umrandung im Format 60 x 50 cm herzustellen; eine Größenabweichung ist zulässig, soweit der Umfang des Textes oder dessen optischer Eindruck, die Lesbarkeit des Schriftbildes oder der zur Anbringung der Tafel zur Verfügung stehende Platz dies erfordern.
§ 2 — Kennzeichnung von sonstigen Grenzübergangsstellen ↗ RIS
Kennzeichnung von sonstigen Grenzübergangsstellen § 2. (1) Sonstige Grenzübergangsstellen, ausgenommen die in § 5 Abs. 2 GrekoG genannten, sind durch Hinweistafeln gemäß dem Muster der Anlage B zu kennzeichnen. (2) Die Hinweistafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, dessen Farbwerte den Bedingungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl. II Nr. 238/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2013, entsprechen müssen. (3) Die Größe der Hinweistafeln hat bei sonstigen Grenzübergangsstellen im Verlaufe (4) Die Hinweistafeln sind auf Standsäulen aus form- und witterungsbeständigem Material anzubringen. Der Bodenabstand des unteren Randes der Hinweistafel hat bei Autobahnen 220 cm, bei sonstigen Straßen und bei Fußwegen 180 cm zu betragen; eine Abweichung davon ist insoweit zulässig, als sie nach den örtlichen Umständen der besseren Sichtbarkeit einer Tafel dient. (5) Im Zuge der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Verkehrswege sind Hinweistafeln sowohl für den Einreise- als auch für den Ausreiseverkehr in der Verkehrsrichtung gesehen jeweils an der rechten Seite der Straße aufzustellen. In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist nur eine Hinweistafel mit
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz