Deregulierung, aber richtig

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Festlegung sonstiger Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz

· V · BGBl. II Nr. 502/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 118/2026 · in Kraft seit 2026-05-25

41/07 Grenzüberwachung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung bezeichnet, welche sonstigen Grenzübergangsstellen außerhalb der regulären Schengen-Grenzübergänge genutzt werden dürfen und zu welchen Zeiten – das ist operative Verwaltungsorganisation im Kernbereich staatlicher Grenzsicherung. Sie wurde zuletzt 2026 aktualisiert und ist damit aktiv in Verwendung. Eine Abschaffung würde ungeregelte Übergänge ohne Verkehrszeitenregelung hinterlassen.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Sonstige Grenzübergangsstellen ↗ RIS

Sonstige Grenzübergangsstellen § 1. (1) Die in den Anlagen A bis H angeführten Stellen oder Gebiete des österreichischen Bundesgebietes werden als sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 GrekoG festgelegt. (2) Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang der jeweiligen sonstigen Grenzübergangsstelle werden ebenfalls in den Anlagen A bis H festgelegt. (3) Die angeführten sonstigen Grenzübergangsstellen sind geordnet nach dem jeweiligen Nachbarland der Republik Österreich in das die sonstigen Grenzübergangsstellen führen, in den Anlagen A bis H jeweils in alphabetischer Reihenfolge abgebildet:

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz