Deregulierung, aber richtig

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Hochwasserschutzprojekt „Eferdinger Becken“ (Bund – Oberösterreich)

· Vereinbarung gem. Art 15a · BGBl. I Nr. 1/2014 · in Kraft seit 2013-12-20

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Art.-15a-Vereinbarung zwischen Bund und Oberoesterreich ueber die Finanzierung des Hochwasserschutzes im Eferdinger Becken. Legitime Aufgaben- und Kostenkoordination; der Umsetzungszeitraum 2014 bis 2022 ist abgelaufen, ein Freiheitseingriff besteht nicht.

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Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Umsetzung eines nachhaltigen Hochwasserschutzes im Bereich des Eferdinger Beckens erforderlichen Maßnahmen im Zeitraum 2014 bis 2022 durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985 in der geltenden Fassung, zu fördern. 19.02.2025 20008749 NOR40160433

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung dieses Hochwasserschutzprojektes in der Höhe von bis zu 250 000 000,-- € (in Worten: zweihundertfünfzig Millionen Euro) aus, die wie folgt zu bedecken sind: (2) Es wird festgehalten, dass der Betrag von bis zu 250 000 000,-- € auf Schätzungen des Landes Oberösterreich basiert (Preisbasis 2013 inklusive Vorausvalorisierung). An einer Schärfung der Kostenschätzung wird derzeit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Land Oberösterreich im Rahmen eines generellen Projekts gearbeitet. Soweit ein von der oben genannten Summe abweichender Finanzmittelbedarf identifiziert wird, nehmen die Vereinbarungsparteien unter Einbindung des Bundesministeriums für Finanzen unverzüglich weitere Verhandlungen auf. 19.02.2025 20008749 NOR40160434

KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz