Deregulierung, aber richtig

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Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen

· V · BGBl. II Nr. 495/2013 · in Kraft seit 2014-01-01

68/02 Sonstiges Sozialrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Behindertenpass ermöglicht Menschen mit Behinderung, ihre gesetzlichen Rechte – etwa das Abstellen auf Behindertenparkplätzen – verlässlich nachzuweisen; dafür braucht es ein standardisiertes, fälschungssicheres Dokument. Die Verordnung legt Format, Sicherheitsmerkmale und die gebührenfreie Ausstellung fest, was sinnvoll und verhältnismäßig ist. Ohne klare technische Vorgaben wäre das Dokument anfällig für Fälschungen und würde von Behörden nicht einheitlich akzeptiert. Die Verordnung schützt die Rechte von Menschen mit Behinderung und soll unverändert bleiben.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Behindertenpass wird als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. (2) Der Behindertenpass hat auf der Vorderseite zu enthalten: (3) Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Behindertenpasses haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten: (4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: (5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (6) Die im Abs. 4 angeführten Eintragungen sind auf der Rückseite entweder in Form von

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten. (2) Der Ausweis ist plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten. (3) Der Parkausweis hat dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ eine allfällige Befristun

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die Ausstellung des Behindertenpasses und des Parkausweises erfolgt gemäß § 51 des Bundesbehindertengesetzes gebührenfrei.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz