Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013
TVSV 2013 · V · BGBl. II Nr. 501/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 542/2020 · in Kraft seit 2020-12-05
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verpflichtet zur statistischen Erfassung von Tierversuchen und zur Meldung an die EU-Kommission. Das setzt direkt die EU-Tierversuchsrichtlinie um und dient dem Tierschutz und der Transparenz. Ein erkennbares nationales Draufsatteln ueber die EU-Vorgaben hinaus ist nicht ersichtlich, daher kann sie bestehen bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist die Überwachung der Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 und der darin vorgesehenen Verordnungen. Zu diesem Zweck sind die in dieser Verordnung bezeichneten Daten zu erheben und an die Europäische Kommission zu übermitteln. (2) Gegenstand dieser Verordnung ist: (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. II Nr. 542/2020) 09.12.2020 20008743 NOR40228245
§ 2 — Umfang der jährlichen Berichtspflicht für Verwender ↗ RIS
Umfang der jährlichen Berichtspflicht für Verwender § 2. (1) Verwender haben bis zum 1. März jedes Jahres (2) Nach Abs. 1 sind folgende Tiere zu erfassen: (3) Nicht nach Abs. 1 zu erfassen sind folgende Tiere: 09.12.2020 20008743 NOR40228246
§ 5 — Weiterleitung an die Europäische Kommission ↗ RIS
Weiterleitung an die Europäische Kommission § 5. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat für die Weiterleitung an die Europäische Kommission die gemäß § 2 übermittelten Daten um folgende Anmerkungen zu ergänzen: (2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Abs. 1 erstmals bis zum 10. November 2015 sowie danach jedes Jahr bis 10. November der Europäischen Kommission vorzulegen. 09.12.2020 20008743 NOR40228249
§ 7a — Umsetzungshinweis ↗ RIS
Umsetzungshinweis § 7a. Mit dieser Verordnung werden in österreichisches Recht umgesetzt: 09.12.2020 20008743 NOR40228256
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz