Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung
KI-RMV · V · BGBl. II Nr. 487/2013 · in Kraft seit 2014-01-01
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt Banken Mindestanforderungen fuer das Risikomanagement (Kredit-, Konzentrations- und sonstige Risiken) vor und setzt damit die EU-Bankenrichtlinie um. Sie schuetzt Einleger und die Finanzstabilitaet vor echten Risiken Dritter und folgt im Wesentlichen den EU-Vorgaben. Ein nationales Uebermass ist im Text nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Zweck § 1. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU in das österreichische Recht. Sie regelt die Mindestanforderungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß § 39 Abs. 2b BWG. 15.10.2021 20008739 NOR40238227
§ 3 — Allgemeine Prinzipien zum Risikomanagement ↗ RIS
Allgemeine Prinzipien zum Risikomanagement § 3. (1) Kreditinstitute haben die im Abschnitt 2 (Bestimmungen zu den einzelnen Risikoarten) festgelegten Mindestanforderungen bei der Erfassung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 Abs. 2 BWG angemessen zu berücksichtigen. Kreditinstitute haben hierzu auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte sowie auf die aktuellen europäischen Gepflogenheiten, wie insbesondere Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Aufsichtsbehörden sowie Empfehlungen und Warnungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), Rücksicht zu nehmen. (2) Kreditinstitute haben innerhalb ihrer Organisationsstruktur über transparente Aufgaben- und Verantwortlichkeitsabgrenzungen zu verfügen, die geeignet sind, Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. (3) Kreditinstitute haben über schriftlich dokumentierte und kohärente Risikostrategien und Limit-Systeme zu verfügen, die aus der allgemeinen Geschäftsstrategie des Kreditinstitutes nachvollziehbar abgeleitet werden können. (4) Die Verfahren zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung d
§ 5 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Bestimmungen zu den einzelnen Risikoarten Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko § 5. (1) Kreditinstitute haben dafür zu sorgen, dass die Kreditvergabe nach soliden, klar definierten Kriterien erfolgt. Die Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten sind nachvollziehbar zu regeln und schriftlich zu dokumentieren. (2) Kreditinstitute haben über interne Methoden zu verfügen, anhand derer sie das Kreditrisiko sowohl für einzelne Schuldner, Wertpapiere oder Verbriefungspositionen als auch für das gesamte Portfolio und für Gruppen verbundener Kunden bewerten können. Diese internen Methoden dürfen sich insbesondere nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützen. Beruhen Eigenmittelanforderungen auf der Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur oder der Tatsache, dass für eine Risikoposition kein Rating besteht, so befreit dies die Kreditinstitute nicht von der Pflicht, darüber hinaus andere einschlägige Informationen zur Bewertung der Allokation ihres internen Kapitals in Betracht zu ziehen. (3) Kreditinstitute haben wirksame Systeme einzurichten: (4) Kreditinstitute haben ihre Kreditportfolios u
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz