Gesundheitstelematikverordnung 2013
GTelV 2013 · V · BGBl. II Nr. 506/2013 · in Kraft seit 2014-01-01
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt einheitliche Rollen und ein Verzeichnis der Gesundheitsdiensteanbieter fest, damit beim elektronischen Austausch sensibler Gesundheitsdaten klar ist, wer in welcher Funktion zugreift. Bei besonders schutzbedürftigen Patientendaten ist eine verlässliche Identifikation der Beteiligten ein berechtigter Schutz für Dritte. Die Regelung bleibt im Wesentlichen technische Infrastruktur für den sicheren Datenaustausch.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen von technischen und organisatorischen Grundlagen der Gesundheitstelematik, insbesondere (2) Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind Regelungen zum 4. Abschnitt des GTelG 2012 (Elektronische Gesundheitsakte – ELGA). 30.01.2025 20008732 NOR40267984
§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Rollen für Gesundheitsdiensteanbieter Rollen § 2. (1) Bei der elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Art. 4 Z 15 und 13 DSGVO) haben Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2 GTelG 2012 ausschließlich die in der Anlage definierten Rollen zu verwenden. Gesundheitsdiensteanbieter, die in mehreren Rollen tätig werden, haben jeweils die auf den konkreten Verarbeitungsvorgang zutreffende Rolle zu verwenden. (2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann im Internet sowie über die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß § 5 WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, eine nähere Beschreibung der in der Anlage genannten Rollen veröffentlichen, in der insbesondere einzelne Rollen erläutert oder Abgrenzungen der Rollen vorgenommen werden. 30.01.2025 20008732 NOR40267985
§ 5 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD) Allgemeines zur Eintragung § 5. (1) Die Eintragung der in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 zuständigen Registrierungsstellen (2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die von den Registrierungsstellen zu verwendenden Datenformate sowie die konkreten technischen Anforderungen für die Übermittlungen gemäß den §§ 6 bis 8 in einer Spezifikation zu beschreiben, die im Internet zu veröffentlichen ist. Änderungen dieser Spezifikation sind von den Registrierungsstellen binnen sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen. (3) Die Spezifikation gemäß Abs. 2 hat für vereinfachte Meldungen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 GTelG 2012 (4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (Anm. 1) hat im Rahmen der erstmaligen Eintragung von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst die eindeutige Kennung (OID) gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 zu vergeben. Die Gesundheits
§ 6 — Eintragung durch Übermittlung aus Registern ↗ RIS
Eintragung durch Übermittlung aus Registern § 6. (1) Die Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von allen im jeweiligen Register gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. a bis i GTelG 2012 eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln. Die Übermittlung hat von Montag bis Freitag zu erfolgen. (2) Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 20, BGBl. II Nr. 11/2025) 30.01.2025 20008732 NOR40267988
§ 9 — Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes ↗ RIS
Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes § 9. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 im Internet veröffentlichen. (2) Interessenten gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes schriftlich zu beantragen. Darin haben sie zumindest: (3) Die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes ist ausschließlich in Form eines Gesamtdatenbestandes sowie nur dann zulässig, wenn sich die Übermittlungsempfängerin/der Übermittlungsempfänger gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin schriftlich verpflichtet, 30.01.2025 20008732 NOR40267991
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz