Deregulierung, aber richtig

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Grundbuchsgebührenverordnung

GGV · V · BGBl. II Nr. 511/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 157/2015 · in Kraft seit 2015-06-23

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt, mit welchen Angaben und Nachweisen man bei einer Grundbuchseintragung den Wert des Rechts beziffert, damit die Gerichtsgebuehr berechnet werden kann. Das Grundbuch ist echte staatliche Eigentumsinfrastruktur, und die Bewertung dient nur der Gebuehrenbemessung nach dem Gerichtsgebuehrengesetz. Die geforderten Angaben sind ueberschaubar und an einen berechtigten Zweck gebunden.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Bezifferung ↗ RIS

Bezifferung § 1. Der Wert des einzutragenden Rechts nach § 26 Abs. 1 GGG ist mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 und § 10 angeführten Fälle eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, für Zwecke der Gebührenermittlung zu beziffern (nach Grundbuch, Katastralgemeinde, Einlagezahl/en).

§ 3 — Informationen zur Plausibilitätsprüfung ↗ RIS

Informationen zur Plausibilitätsprüfung § 3. (1) In den Fällen des § 26 Abs. 3 GGG können die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben (Beschreibung des Vertragsobjekts) auch im Vertrag gemacht werden, soweit eingangs der Eingabe (bei den für die Gebührenermittlung bestimmten Angaben), bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, darauf verwiesen wird. (2) In den übrigen Fällen, in denen eine Bezifferung nach § 1 erforderlich ist, hat die Partei zur Prüfung der Plausibilität ihrer Angaben neben dem Wert des einzutragenden Rechts (§ 1) die nachfolgenden Informationen objektbezogen bei den für die Gebührenermittlung bestimmten Angaben anzuführen: (3) Die Informationen nach Abs. 2 sind für jedes Objekt gesondert anzugeben, auch wenn die Übertragung mehrerer Objekte in einem einheitlichen Vorgang erfolgt ist. Mehrere Grundstücke können als ein Objekt zusammengefasst werden, wenn sie in derselben Katastralgemeinde liegen und die gleiche Nutzungsart (§ 4) aufweisen.

§ 9 ↗ RIS

§ 9. (1) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch geeignete Urkunden im Original oder in Kopie nachzuweisen. (2) Geeignete Urkunden sind in den Fällen des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG insbesondere Personenstandsurkunden, gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen oder Bestätigungen und notarielle Urkunden. Im Fall der Lebensgemeinschaft ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch Bestätigungen über einen Hauptwohnsitz, den die Lebensgefährten gemeinsam haben oder hatten, nachzuweisen. (3) In den Fällen des § 26a Abs. 1 Z 2 GGG sind die Voraussetzungen durch die entsprechenden Vertragsurkunden sowie durch Verweis auf das Firmenbuch oder Firmenbuchsauszüge nachzuweisen.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz