Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle
· V · BGBl. II Nr. 500/2013 · in Kraft seit 2014-01-01
41/07 Grenzüberwachung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, dass die Landespolizeidirektionen für Grenzkontrollen in Verkehrsmitteln zuständig sind, wenn internationale Vereinbarungen keine bestimmte Behörde benennen. Sie schließt eine organisatorische Lücke im Grenzkontrollgesetz und hat laufende operative Bedeutung für den täglichen Grenzkontrollvollzug.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln ↗ RIS
Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln § 1. (1) Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß § 14 GrekoG bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln Reisende bereits während der Fahrt in einem Nachbarstaat der Republik Österreich von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden der Grenzkontrolle unterzogen werden können, ohne dass die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte österreichische Sicherheitsbehörde als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit den Landespolizeidirektionen übertragen. (2) Die örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 1 richtet sich dabei nach dem örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen, über deren Sprengel der Reisende nach Österreich einreisen will.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz