Deregulierung, aber richtig

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Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze

· V · BGBl. II Nr. 499/2013 · in Kraft seit 2014-01-01

41/07 Grenzüberwachung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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EU-gebunden. Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) verlangt, dass Drittstaatsangehörige nur an förmlich festgelegten Grenzübergangsstellen einreisen; Österreich muss diese Stellen durch Verordnung benennen.

Begründung

Der Schengener Grenzkodex verlangt die formelle Benennung der Grenzübergangsstellen für den Außengrenzverkehr. Die Verordnung listet die österreichischen Flughäfen, die diese Funktion erfüllen, und ist damit eine zwingend notwendige Durchführungsmaßnahme des EU-Schengen-Rechts.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze ↗ RIS

Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze § 1. (1) Folgende Flughäfen werden als Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt: Das Gelände des Flughafens (2) Die Grenzübergangsstellen gemäß Abs. 1 umfassen jeweils die Gesamtheit der das Gelände des jeweiligen Flughafens bildenden Grundstücke.

§ 2 — Verkehrszeiten und Benützungsumfang ↗ RIS

Verkehrszeiten und Benützungsumfang § 2. (1) Die Grenzübergangstellen gemäß § 1 sind ganzjährig geöffnet. (2) Die Benützung der Grenzübergangsstelle wird, unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen der Ein- und Ausreise, wie insbesondere des Besitzes der erforderlichen Reisedokumente sowie allfälliger behördlicher Beschränkungen, jedermann gestattet.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz