Statistik über die Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren direkten Nachkommen im Jahr 2014
· V · BGBl. II Nr. 496/2013 · in Kraft seit 2014-01-01
46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ordnete eine einmalige statistische Erhebung für das Kalenderjahr 2014 an; die Ergebnisse waren bis 31. Dezember 2015 zu veröffentlichen, der Kostenersatz von 31.250 Euro einmalig zu leisten. Alle Verpflichtungen sind seit Jahren vollständig erfüllt. Die Verordnung ist formell aufrechtes Recht ohne jede operative Wirkung mehr und muss ersatzlos aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Erstellung der Statistik über die Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren direkten Nachkommen ↗ RIS
Erstellung der Statistik über die Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren direkten Nachkommen § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat im Jahr 2014 nach dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren direkten Nachkommen für das Kalenderjahr 2014 zu erstellen und zu veröffentlichen.
§ 5 — Veröffentlichung ↗ RIS
Veröffentlichung § 5. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik über die Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren direkten Nachkommen bis 31. Dezember 2015 in druckbarer Form und unentgeltlich im Internet unter Beachtung von § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
§ 6 — Kostenersatz ↗ RIS
Kostenersatz § 6. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit der Erhebung der Merkmale gemäß § 2 verbundenen Mehraufwand mit einem pauschalen Kostenersatz von 31 250 Euro spätestens nach Veröffentlichung der Hauptergebnisse abzugelten.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz