VwG-Aufwandersatzverordnung
VwG-AufwErsV · V · BGBl. II Nr. 517/2013 · in Kraft seit 2014-01-01
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt pauschalierte Aufwandersätze für Verwaltungsgerichtsverfahren bei Beschwerden über Befehls- und Zwangsgewalt fest. Klare Kostenpauschalen sind notwendig, um den Rechtsschutz gegenüber staatlichem Zwang zugänglich und kalkulierbar zu machen. Die Verordnung hat laufende Wirkung in allen entsprechenden Verfahren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Befehlsgewalt 10.11.2022 20008723 NOR40159317
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008, außer Kraft. 10.11.2022 20008723 NOR40159318
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz