BVwG-Entschädigungsverordnung
BVwG-EV · V · BGBl. II Nr. 516/2013 · in Kraft seit 2014-01-01
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die Entschädigung fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter am Bundesverwaltungsgericht. Das BVwG ist ein verfassungsrechtlich vorgesehenes Gericht; eine Entschädigungsregelung für ehrenamtliche Laienrichter ist sachlich notwendig und legitim.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Entschädigung des fachkundigen Laienrichters bzw. des Ersatzrichters umfasst den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder der Sitzung eines Senates des Bundesverwaltungsgerichtes, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. 10.11.2022 20008722 NOR40159312
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Ersatz der notwendigen Reisekosten umfasst die Kosten der Beförderung des fachkundigen Laienrichters bzw. des Ersatzrichters mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich auf die Strecke zwischen dem Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder der Sitzung eines Senates des Bundesverwaltungsgerichtes und der Wohnung oder der Arbeitsstätte, je nachdem, wo der fachkundige Laienrichter bzw. der Ersatzrichter die Reise antreten oder beenden muss. 10.11.2022 20008722 NOR40159313
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die §§ 7 bis 15 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sind sinngemäß anzuwenden. 10.11.2022 20008722 NOR40159314
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz