Deregulierung, aber richtig

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BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung

BVwG-EVV · V · BGBl. II Nr. 515/2013 · in Kraft seit 2014-01-01

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) setzt EU-weit Standards für elektronische Signaturen und Identifizierung, die im elektronischen Rechtsverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht zu beachten sind.

Begründung

Diese Verordnung regelt die elektronische Einreichung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht und macht Gerichtsverfahren dadurch günstiger, schneller und zugänglicher für alle Beteiligten. Die Anforderungen an Datensicherheit und Schnittstellen sind technisch notwendig und verhältnismäßig. Eine Aufhebung würde den elektronischen Rechtsverkehr mit dem BVwG unmöglich machen und den Zugang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit erschweren.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen ↗ RIS

Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen § 1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden: (2) Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen. (3) Beilagen zu Schriftsätzen sind als getrennte Anhänge einzubringen. (4) Schriftsätze von Behörden sind mit einer Amtssignatur (§ 19 des EGovernment-Gesetzes – EGovG, BGBl. I Nr. 10/2004) zu versehen. (5) Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen. (6) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der E

§ 2 — Elektronische Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen ↗ RIS

Elektronische Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen § 2. (1) Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten unbeschadet sonstiger Möglichkeiten der elektronischen Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG auch durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 elektronisch übermittelt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Übermittlung können Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes auf Antrag im Einzelfall auch in Papierform übermittelt werden. (2) Bei Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt werden, dient der Anschriftcode zur Bezeichnung des Empfängers. Bedient sich ein Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr mehrerer Übermittlungsstellen, sind Ausfertigungen von Erledigungen und Kopien von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen über jene Übermit

§ 4 — Datensicherheit ↗ RIS

Datensicherheit § 4. (1) Die an der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen Beteiligten haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird. Bei der Registrierung einer natürlichen Person als Einbringer bei einer Übermittlungsstelle ist von dieser die Identität des Einbringers zu prüfen. (2) Ebenso ist sicherzustellen, dass die Daten von Dokumenten im Sinne des § 2 nur aus dem Verfügungsbereich des in der Zustellung bestimmten Empfängers abgerufen werden können und dort vor missbräuchlichen Zugriffen gesichert werden. (3) Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr (§ 1 Abs. 1 Z 1) verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Art. 3 Z 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.201

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz