BFA-VG – Durchführungsverordnung
BFA-VG – DV · V · BGBl. II Nr. 458/2013 · in Kraft seit 2014-01-01
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Verordnung konkretisiert, welche Kosten dem Staat bei der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entstehen und auf die Betroffenen überwälzt werden können. Ohne diese Konkretisierung wäre der gesetzliche Kostenersatzanspruch nicht vollziehbar; die Verordnung wurde 2025 zuletzt aktualisiert und ist in Betrieb.
Kategorien
—
Belegende Paragraphen
§ 1 — Kosten ↗ RIS
Kosten § 1. Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstehen (§ 53 Abs. 1 BFA-VG), kommen insbesondere in Betracht:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz