BFA-G – Durchführungsverordnung
BFA-G - DV · V · BGBl. II Nr. 453/2013 · in Kraft seit 2014-01-01
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung richtet Erstaufnahmestellen für Asylwerber ein und regelt Verwaltungsgebühren für Auskünfte aus der Staatendokumentation des BFA. Die Erstaufnahme von Asylwerbern und die Verwaltung des Asylverfahrens sind legitime staatliche Aufgaben. Die Verordnung schafft die notwendigen organisatorischen Grundlagen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Erstaufnahmestellen ↗ RIS
Erstaufnahmestellen § 1. (1) Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß § 29 Abs. 1 AsylG 2005 und eine Erstaufnahmestelle am Flughafen gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Erstaufnahmestelle“ anzubringen. (2) Die Erstaufnahmestelle „Ost“ ist in Niederösterreich in der Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto-Glöckelstraße 22-24 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet. (3) Die Erstaufnahmestelle „West“ ist in Oberösterreich in der Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet. (4) Die Erstaufnahmestelle „Flughafen“ ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800, eingerichtet.
§ 2 — Verwaltungsabgaben für die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation ↗ RIS
Verwaltungsabgaben für die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation § 2. (1) Die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation an andere als die in § 5 Abs. 6 BFA-G genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, erfolgt im Datenfernverkehr. Für die Möglichkeit der Auskunftserteilung wird pauschal pro Halbjahr und bekannt gegebenem Benützer als Verwaltungsabgabe ein Betrag von 60 Euro festgesetzt. (2) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit anderen als den in § 5 Abs. 6 BFA-G genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, einen Nutzungsvertrag abzuschließen, in dem jedenfalls festzuhalten ist, dass nur die nach Abs. 1 bekannt gegebenen Benutzer Zugriffe auf die Daten der Dokumentation vornehmen dürfen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz