Deregulierung, aber richtig

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Patronenprüfordnung 2013

· V · BGBl. II Nr. 446/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 435/2019 · in Kraft seit 2019-12-24

95/04 Beschussrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Internationale C.I.P.-Anerkennung (BGBl. Nr. 269/1971) und unionsrechtlicher Rahmen fuer die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen; auf in anderen Mitgliedstaaten gepruefte Munition wird die Pruefung grundsaetzlich nicht angewendet.

Begründung

Die Verordnung prueft, ob Patronen sicher sind, etwa hinsichtlich Gasdruck, Massen und Kennzeichnung. Fehlerhafte Munition kann Schuetzen und Umstehende schwer verletzen; das ist echter Schutz Dritter vor ernstem Schaden. Gepruefte Munition aus anderen Mitgliedstaaten wird ohnehin anerkannt, sodass kein nationaler Doppelaufwand entsteht.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Sachlicher Geltungsbereich § 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung von Munition für Handfeuerwaffen sowie bei deren Kennzeichnung und Verpackung anzuwenden. (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf: (3) Die Erprobung einer Type von Verbrauchsmunition, welche in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, hergestellt wird, unterliegt grundsätzlich nicht den Bestimmungen dieser Verordnung; sie kann vom Beschussamt nur in jenem Fall vorgenommen werden, wenn das Beschussamt des anderen Mitgliedstaates darum ersucht und bestätigt, dass technische Gründe vorliegen, welche eine Erprobung dort nicht möglich machen. (4) Munition für Handfeuerwaffen darf gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Munition, welche mit einem gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 444/2013, anerkannten Prüfzeichen versehen ist, gilt als den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Munition

§ 3 — 2. Hauptstück ↗ RIS

2. Hauptstück Munitionsprüfung 1. Abschnitt Allgemeines Arten der Munitionsprüfung § 3. (1) Die Munition und deren Herstellung ist durch das Beschussamt bzw. durch den Hersteller oder den Importeur unter Aufsicht des Beschussamtes zu überprüfen; dabei ist gegebenenfalls unterstützend auf die Sachinhalte rechtskräftiger Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu portatives – C.I.P.), BGBl. Nr. 269/1971, Bedacht zu nehmen. (2) Folgende Kontrollen sind vorgesehen: (3) Aufgrund der erfolgreich bestandenen Typenprüfung kann vom Hersteller oder vom Importeur das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 5 auf der Packung angebracht werden. (4) Aufgrund der erfolgreich bestandenen Kontrolle der Prüfeinrichtungen kann dem Hersteller oder dem Importeur auf seinen Antrag hin das Recht eingeräumt werden, die Fabrikationskontrolle selbst vorzunehmen. Die Fabrikationskontrolle ist die Überwachung der für die Sicherheit der Munition maßgeblichen Parameter während der laufenden Fabrikation. (5) Die Inspektionskontrolle ist die amtliche Überwachung der zum in Verkehr bringen bestimmten Munition. (6)

§ 14 — Kontrolle der Abmessungen der Munition ↗ RIS

Kontrolle der Abmessungen der Munition § 14. (1) Folgende Maße sind aus Gründen der Sicherheit einzuhalten und zu prüfen, soweit sie für die betreffende Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegeben sind: (2) Folgende Maße, die eine Munitionstype bestimmen, sind zu prüfen, soweit sie für die betreffende Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegeben sind: a) L1: Länge vom Hülsenboden bis Anfang der Schulter (bei Durchmesser P2); b) L2: Länge vom Hülsenboden bis Anfang Hülsenhals (bei Durchmesser H1); c) L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund; d) R : Dicke des Hülsenrandes (Randdicke); e) R1: Durchmesser des Hülsenbodens; f) E : Länge vom Hülsenboden bis Ende Gürtel P1; g) P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille, Rand oder Gürtel; h) P2: Durchmesser der Hülse am Anfang der Schulter; i) H1: Durchmesser am Anfang des Hülsenhalses; j) H2: Durchmesser am Hülsenmund; k) G1: Durchmesser des Geschoßes am Hülsenmund. a) L3: Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss; b) L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss; c) R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke); d) R1: Durchme

§ 15 — Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition ↗ RIS

Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition § 15. (1) Die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition ist an der in § 6 Abs. 2 festgelegten Anzahl von Munition in Anwendung der Bestimmungen des 3. Hauptstückes durchzuführen. Sofern für eine bestimmte Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Gasdruckmessung die Ermittlung der Geschoßenergie gemäß § 35. (2) Bei Gebrauchsmunition darf kein Einzelwert des ermittelten Gasdruckes den Wert Pmax um mehr als 15% und kein Einzelwert der ermittelten Geschoßenergie den Wert Emax um mehr als 7% überschreiten. (3) Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen: (4) Die Schrotmasse der Beschusspatronen hat innerhalb der folgenden Grenzen zu liegen; der Durchmesser der Schrotkörner darf höchstens 3 mm betragen: Kaliber Schrotmasse in g 10 38 – 47 12 33 – 42 14 30 – 37 16 27 – 34 20 23 – 30 24 21 – 28 28 19 – 25 32 15 – 21 410 7 – 13 9 mm 5 – 10 (5) Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen: Der mittlere Gasdruck

KI-Analyse · 2026-06-12 · 60 §§ im Datensatz