Deregulierung, aber richtig

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Beschussverordnung 2013

· V · BGBl. II Nr. 445/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 433/2019 · in Kraft seit 2019-12-24

95/04 Beschussrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Erprobung von Feuerwaffen ist durch die C.I.P.-Konvention und EU-Vorgaben international harmonisiert; die Verordnung setzt diesen Rahmen um.

Begründung

Die Verordnung schreibt vor, wie neue Handfeuerwaffen und Läufe vor dem Verkauf auf Druckfestigkeit geprüft werden. Das verhindert, dass Waffen in der Hand des Nutzers oder neben unbeteiligten Personen explodieren, und schützt damit Leib und Leben Dritter. Das ist ein klarer, berechtigter Sicherheitszweck. Sie bleibt bestehen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Sachlicher Geltungsbereich § 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung der in Abs. 2 angeführten Handfeuerwaffen, bei der Erprobung der in Abs. 3 angeführten höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen an diesen anzuwenden. (2) Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschussgesetzes sind: (3) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschußgesetzes sind fertige Läufe, Verschlüsse, als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzten Teile einer Handfeuerwaffe. (4) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf: (5) Die Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen, welche in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, hergestellt wurden, unterliegt grundsätzlich nicht den Bestimmungen dieser Verordnung; sie kann vom Beschussamt nur in jenem Fall vorgenommen werden, wenn das Beschussamt des anderen Mitgliedstaates darum

§ 2 — Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung ↗ RIS

Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung § 2. (1) Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind alle jene natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, welche diese Gegenstände in Österreich herstellen, in Österreich in den Verkehr zu bringen beabsichtigen bzw. entgeltlich vermitteln, dass sie in den Verkehr gebracht werden. (2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt hinsichtlich von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, welche mit einem gültigen österreichischen (§ 19 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 1, § 48 Abs. 4) oder anerkannten Prüfzeichen gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 444/2013, versehen sind, sowie hinsichtlich der in § 38 Abs. 4 bezeichneten Schussapparate. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt ferner hinsichtlich jener natürlichen Personen, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Österreich keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, allerdings nur hinsichtlich der zu ihrem persönlichen Gebrauch vorübergehend in das Bundesgebiet eingebrachten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen. (3) Z

§ 9 — Umfang der Beschussprüfung ↗ RIS

Umfang der Beschussprüfung § 9. (1) Die Beschussprüfung umfasst: (2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen. 16.01.2020 20008704 NOR40158901

§ 11 — Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung ↗ RIS

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung § 11. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade und Entlademechanismus, der Verschlusseinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Spann und Zündeinrichtung. (2) Bei Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot ist bei der Kontrolle der Funktionssicherheit auf die besonderen Eigenschaften dieser Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen. Unter Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot sind Kurzwaffen zu verstehen, aus denen nur Patronen verschossen werden können, deren Geschoße aus metallischem Kleinschrot mit einem Durchmesser kleiner als 2 mm bestehen. (3) Bei ehemals automatischen Handfeuerwaffen, welche auf Grund eines Umbaus nunmehr halbautomatische Waffen oder Handrepetierer sind (zB ehemals militärische Waffen), ist zu überprüfen, ob ein Rückbau zu automatischen Waffen nicht mehr möglich ist. (4)Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen (besonders betreffend die ausreichende Verriegelungsfläche und den Belastungsquerschnitt im Zusammenhang mit der Materialfestigkeit), Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes un

KI-Analyse · 2026-06-12 · 67 §§ im Datensatz