Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013
PAktPBV · V · BGBl. II Nr. 436/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2018 · in Kraft seit 2019-01-01
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie der Prüfaktuar einer Pensionskasse seinen Prüfbericht zu gliedern hat. Sie sichert eine einheitliche, nachvollziehbare Kontrolle der Deckungs- und Schwankungsrückstellungen, die die Pensionsansprüche vieler Menschen absichern. Das ist eine technische Berichtsvorschrift mit geringer Belastung, die der Aufsicht über fremdverwaltetes Altersvorsorgevermögen dient.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 2 — Entwicklung der Deckungsrückstellung ↗ RIS
Anlage 2 Entwicklung der Deckungsrückstellung (Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.) 07.11.2024 20008701 NOR40158876
§ 1 — Allgemeines ↗ RIS
Allgemeines § 1. (1) Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21e Abs. 5 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen: (2) Dem Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist eine Untergliederung gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019), BGBl. II Nr. 333/2018, nach Maßgabe von Abs. 3 anzuschließen. (3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten der Anlage 2 zur FJMV 2019, sind mit Ausnahme der Posten A.I. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind: (4) Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist. (5) Der Prüfbericht gemäß Abs. 1, die Untergliederung gemäß Abs. 2 und der Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 sind der FMA konform zum PDF/A2-Format nach Maßgabe der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herausgegebenen Norm ISO 19005-2-2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die PDF-Dokum
§ 2 — Grundlagen der Prüfung ↗ RIS
Grundlagen der Prüfung § 2. In Kapitel 1 sind der Prüfungsauftrag und die Prüfungsdurchführung darzustellen und ein Überblick über die Struktur der VRG zu geben sowie die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes anzugeben. Dazu gehören insbesondere: 07.11.2024 20008701 NOR40210152
§ 3 — Anwartschafts- und Leistungsberechtigte ↗ RIS
Anwartschafts- und Leistungsberechtigte § 3. (1) In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen. Die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 darzustellen. (2) Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind wie folgt zu unterscheiden: (3) Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Abs. 2 sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Abs. 2 angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind: (4) Die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 PKG in eine andere VRG oder Sub-VG ist entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 4 darzustellen. Anwartschaftsberechtigter, Veranlagungsgemeinschaft 07.11.2024 20008701 NOR40158866
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz