Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2014

· V · BGBl. II Nr. 406/2013 · in Kraft seit 2013-12-04

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat den Pensionsanpassungsfaktor für das Jahr 2014 mit 1,024 festgelegt. Der Regelungsgehalt erschöpfte sich vollständig im Kalenderjahr 2014 und gilt seit über zehn Jahren nicht mehr. Die Verordnung ist reine historische Aufzeichnung ohne jede gegenwärtige Rechtswirkung und ist ersatzlos aufzuheben.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 mit 1,024 festgesetzt. 25.11.2019 20008684 NOR40158686

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz