Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2014
· V · BGBl. II Nr. 406/2013 · in Kraft seit 2013-12-04
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung hat den Pensionsanpassungsfaktor für das Jahr 2014 mit 1,024 festgelegt. Der Regelungsgehalt erschöpfte sich vollständig im Kalenderjahr 2014 und gilt seit über zehn Jahren nicht mehr. Die Verordnung ist reine historische Aufzeichnung ohne jede gegenwärtige Rechtswirkung und ist ersatzlos aufzuheben.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 mit 1,024 festgesetzt. 25.11.2019 20008684 NOR40158686
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz