Deregulierung, aber richtig

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Emblem, Name und Abkürzung des Gemeinsamen Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA)

· K · BGBl. II Nr. 393/2013 · in Kraft seit 2013-11-29

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schuetzt Emblem, Name und Abkuerzung des COMESA (Gemeinsamer Markt fuer das Oestliche und Suedliche Afrika) vor Markeneintragung in Oesterreich. Der Schutz ergibt sich aus der Pariser Verbandsuebereinkommen (Art. 6ter) und ist auf die Verhinderung von Markenrechtsmissbrauch beschraenkt. Er ist verhaeltnismaessig und entspricht oesterreichischen Verpflichtungen gegenueber internationalen Organisationen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass das Emblem, der Name und die Abkürzung des Gemeinsamen Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

§ 0 ↗ RIS

Emblem, Name und Abkürzung des Gemeinsamen Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA) BGBl. II Nr. 393/2013 29.11.2013 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Emblem, Name und Abkürzung des Gemeinsamen Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA) StF: BGBl. II Nr. 393/2013

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz