Embleme, Name und Abkürzungen des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID)
· K · BGBl. II Nr. 390/2013 · in Kraft seit 2013-11-29
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schuetzt Embleme, Name und Abkuerzungen des ICSID - des internationalen Schiedsgerichts fuer Investitionsstreitigkeiten - vor Markeneintragung in Oesterreich. Als Mitglied des ICSID-Uebereinkommens ist Oesterreich zur Respektierung der Kennzeichen dieser Institution verpflichtet. Der Schutz ist auf das Notwendige begrenzt und dient der Glaubwuerdigkeit des internationalen Investitionsrechts.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Embleme, der Name und die Abkürzungen des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
§ 0 ↗ RIS
Embleme, Name und Abkürzungen des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) BGBl. II Nr. 390/2013 29.11.2013 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Embleme, Name und Abkürzungen des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) StF: BGBl. II Nr. 390/2013
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz