Deregulierung, aber richtig

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Emblem, Name und Abkürzung der Panafrikanischen Universität (PAU)

· K · BGBl. II Nr. 389/2013 · in Kraft seit 2013-11-29

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schuetzt Emblem, Name und Abkuerzung der Panafrikanischen Universitaet (PAU) vor Markeneintragung in Oesterreich. Der Schutz ergibt sich aus den oesterreichischen Verpflichtungen nach der Pariser Verbandsuebereinkommen (Art. 6ter) gegenueber internationalen Organisationen. Er ist auf die Verhinderung von Markenrechtsmissbrauch beschraenkt und verhaeltnismaessig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass das Emblem, der Name und die Abkürzung der Panafrikanischen Universität (PAU), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

§ 0 ↗ RIS

Emblem, Name und Abkürzung der Panafrikanischen Universität (PAU) BGBl. II Nr. 389/2013 29.11.2013 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Emblem, Name und Abkürzung der Panafrikanischen Universität (PAU) StF: BGBl. II Nr. 389/2013

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz