Abkürzung, Name und Emblem der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA)
· K · BGBl. II Nr. 388/2013 · in Kraft seit 2013-11-29
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schuetzt Abkuerzung, Name und Emblem der Europaeischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) als EU-Agentur vor Markeneintragung in Oesterreich. Als EU-Mitgliedstaat ist Oesterreich verpflichtet, die Kennzeichen von EU-Einrichtungen zu schuetzen. Der Schutz ist EU-rechtlich vorgegeben und auf das notwendige Minimum begrenzt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Abkürzung, der Name und das Emblem der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind
§ 0 ↗ RIS
Abkürzung, Name und Emblem der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) BGBl. II Nr. 388/2013 29.11.2013 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Abkürzung, Name und Emblem der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) StF: BGBl. II Nr. 388/2013
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz