Deregulierung, aber richtig

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Staatsembleme und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Argentinischen Republik

· K · BGBl. II Nr. 385/2013 · in Kraft seit 2013-11-29

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU

Begründung

Diese Kundmachung schützt Staatsembleme und amtliche Prüf- und Gewährzeichen der Argentinischen Republik davor, in Österreich als Marken eingetragen zu werden. Das verhindert sowohl Täuschung über staatliche Herkunft als auch Missbrauch amtlicher Qualitätszeichen. Österreich ist durch die Pariser Verbandsübereinkunft und EU-Markenrecht zur Veröffentlichung dieser Schutzliste verpflichtet. Niemand hat ein legitimes Interesse, argentinische Staatssymbole als eigene Marke zu beanspruchen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Staatsembleme und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Argentinischen Republik StF: BGBl. II Nr. 385/2013 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf Staatsembleme und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Argentinischen Republik Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. e-rk3 Prüfungszeichen, BGBl. Nr. 260/1970 04.07.2023 20008674 NOR40158647

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