Deregulierung, aber richtig

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EZG-Ausnahmen-Verordnung Luftverkehr

· V · BGBl. II Nr. 380/2013 · in Kraft seit 2013-11-28

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Emissionshandelssystem (ETS) für den Luftverkehr; die Verordnung setzte befristete Ausnahmen nach dem damaligen EU-Beschluss 377/2013 ('Stop the Clock') um, die längst ausgelaufen sind.

Begründung

Diese Verordnung gewährte befristete Ausnahmen vom Emissionszertifikategesetz für bestimmte internationale Luftverkehrstätigkeiten. Die zeitlich befristeten Ausnahmen sind längst abgelaufen und das EU-Emissionshandelssystem für den Luftverkehr wurde seither grundlegend weiterentwickelt. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Internationale Luftverkehrstätigkeiten ↗ RIS

Internationale Luftverkehrstätigkeiten § 1. „Internationale Luftverkehrstätigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Europäischen Union, die 14.04.2021 20008673 NOR40158643

§ 2 — Zeitlich befristete Ausnahmen ↗ RIS

Zeitlich befristete Ausnahmen § 2. Wenn ein Luftfahrzeugbetreiber 14.04.2021 20008673 NOR40158644

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz