EZG-Ausnahmen-Verordnung Luftverkehr
· V · BGBl. II Nr. 380/2013 · in Kraft seit 2013-11-28
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung gewährte befristete Ausnahmen vom Emissionszertifikategesetz für bestimmte internationale Luftverkehrstätigkeiten. Die zeitlich befristeten Ausnahmen sind längst abgelaufen und das EU-Emissionshandelssystem für den Luftverkehr wurde seither grundlegend weiterentwickelt. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Internationale Luftverkehrstätigkeiten ↗ RIS
Internationale Luftverkehrstätigkeiten § 1. „Internationale Luftverkehrstätigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Europäischen Union, die 14.04.2021 20008673 NOR40158643
§ 2 — Zeitlich befristete Ausnahmen ↗ RIS
Zeitlich befristete Ausnahmen § 2. Wenn ein Luftfahrzeugbetreiber 14.04.2021 20008673 NOR40158644
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz