Abkürzung, Name und Embleme der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)
· K · BGBl. II Nr. 387/2013 · in Kraft seit 2013-11-29
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schuetzt Abkuerzung, Name und Embleme der Europaeischen Bank fuer Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) vor Markeneintragung. Oesterreich ist Mitglied der EBRD und verpflichtet, deren Kennzeichen nach internationalem Recht zu schuetzen. Der Schutz dient dem legitimen Ziel, den Missbrauch von Kennzeichen wichtiger internationaler Finanzinstitutionen zu verhindern.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Abkürzung, der Name und die Embleme der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
§ 0 ↗ RIS
Abkürzung, Name und Embleme der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) BGBl. II Nr. 387/2013 29.11.2013 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Abkürzung, Name und Embleme der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) StF: BGBl. II Nr. 387/2013
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz