Amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Peru
· K · BGBl. II Nr. 383/2013 · in Kraft seit 2013-11-29
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen der Republik Peru davor, in Österreich als Marke eingetragen zu werden. Staatliche Prüfzeichen geben Verbrauchern wichtige Informationen über amtlich geprüfte Waren; ihre Privatisierung als Marke wäre täuschend. Österreich ist durch die Pariser Verbandsübereinkunft und EU-Markenrecht zur Veröffentlichung dieser Schutzliste verpflichtet. Die Kundmachung schränkt keine legitime wirtschaftliche Freiheit ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Peru BGBl. II Nr. 383/2013 29.11.2013 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend ein amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Peru StF: BGBl. II Nr. 383/2013 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf ein amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Peru Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz