Deregulierung, aber richtig

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Amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Peru

· K · BGBl. II Nr. 383/2013 · in Kraft seit 2013-11-29

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU

Begründung

Diese Kundmachung schützt ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen der Republik Peru davor, in Österreich als Marke eingetragen zu werden. Staatliche Prüfzeichen geben Verbrauchern wichtige Informationen über amtlich geprüfte Waren; ihre Privatisierung als Marke wäre täuschend. Österreich ist durch die Pariser Verbandsübereinkunft und EU-Markenrecht zur Veröffentlichung dieser Schutzliste verpflichtet. Die Kundmachung schränkt keine legitime wirtschaftliche Freiheit ein.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Peru BGBl. II Nr. 383/2013 29.11.2013 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend ein amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Peru StF: BGBl. II Nr. 383/2013 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf ein amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Peru Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz