Staatsembleme der Tschechischen Republik
· K · BGBl. II Nr. 384/2013 · in Kraft seit 2013-11-29
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt bekannt, dass die Staatsembleme der Tschechischen Republik nach dem Markenschutzgesetz vor Markeneintragung in Oesterreich geschuetzt sind. Diese Pflicht ergibt sich aus dem internationalen Markenschutzrecht und der EU-Unionsmarkenverordnung, die den Schutz staatlicher Hoheitszeichen von Mitgliedstaaten zwingend vorschreibt. Der Schutz ist legitim und verhaeltnismaessig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf Staatsembleme der Tschechischen Republik Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
§ 0 ↗ RIS
Staatsembleme der Tschechischen Republik BGBl. II Nr. 384/2013 29.11.2013 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Staatsembleme der Tschechischen Republik StF: BGBl. II Nr. 384/2013
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz