Deregulierung, aber richtig

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Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013

VKRStV 2013 · V · BGBl. II Nr. 381/2013 · in Kraft seit 2013-11-29

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Pensionskassen verwalten das Altersgeld von Hunderttausenden Österreicherinnen und Österreichern. Diese Verordnung schreibt vor, wie ausreichende Rückstellungen für die laufenden Verwaltungskosten nach Pensionsbeginn berechnet werden müssen, und schützt damit die Ansprüche der Pensionisten vor unzulänglich gedeckten Kosten. Die technischen Vorgaben sind nicht übermäßig starr, da verschiedene anerkannte versicherungsmathematische Verfahren erlaubt sind. Die Verordnung schafft einen legitimen Schutz für Dritte, der durch allgemeines Recht nicht abgedeckt wird.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeines ↗ RIS

Allgemeines § 1. (1) Die geschäftsplanmäßige Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) ist unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik in betriebswirtschaftlich ausreichender Höhe und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung zu bilden. (2) Die Verwaltungskostenrückstellung ist innerhalb einer Pensionskasse für alle Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einheitlich zu führen. (3) Die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgte Festlegung der Führung der Verwaltungskostenrückstellung hat im Geschäftsplan der Pensionskasse (§ 20 PKG) zu erfolgen. (4) Wird eine Pensionskassenzusage von mehreren Pensionskassen gemeinsam verwaltet, hat jede daran beteilige Pensionskasse insoweit eine Verwaltungskostenrückstellung zu bilden als sie auch die Pensionsleistung abwickelt. Anwartschaftsberechtigte, Veranlagungsgemeinschaft 28.06.2022 20008666 NOR40158623

§ 2 — Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung ↗ RIS

Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung § 2. (1) Die Verwaltungskostenrückstellung ist nach einem international anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, wobei die zukünftig zu erwartenden Steigerungen der Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind. (2) Alternativ zu Abs. 1 ist auch die Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung nach dem Teilwertverfahren zulässig. Der Nettorechnungszins darf jeweils höchstens 1,5% betragen. (3) Der Mindeststandard hinsichtlich der verwendeten biometrischen Rechnungsgrundlagen wird mit Generationentafeln in der Ausprägung für Angestellte festgelegt. (4) Bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der für die Wahl der Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) maßgeblichen Verhältnisse sind die Pensionskassen verpflichtet, die Rechnungsgrundlagen umgehend anzupassen. (5) Unter- oder Überdeckungen, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) entstanden sind, sind binnen längstens zehn Jahren, beginnend mit dem Geschäftsjahr, in dem die Annahmen erstmals zu berichtigen waren, auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtunge

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Die versicherungsmathematische Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung hat auf Basis eines Stückkostensatzes für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen. (2) Zur Berechnung der Stückkosten sind sämtliche Kosten, die in der Auszahlungsphase anfallen, zu berücksichtigen. In diese Berechnung nicht aufzunehmen sind jene Kosten, die im Zuge der Veranlagung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens anfallen. Die Berechnung ist dem Antrag auf Bewilligung des Geschäftsplanes anzuschließen. Abweichend vom Bilanzstichtag der Pensionskasse kann der Stichtag für die Bestandsermittlung (Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten für die Ermittlung der Stückkosten) im Zeitraum 30. September bis zum Bilanzstichtag im Geschäftsplan festgelegt werden. (2a) Bei der Berechnung der Stückkosten gemäß Abs. 2 sind insbesondere zu berücksichtigen: (3) Falls die Ermittlung der Stückkosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Pensionskasse die von der FMA festgesetzten Normkosten übernehmen. (4) Die Normkosten, die in der Auszahlungsphase für einen Leistungsberechtigten erforderlich sind, werden mit 85 Euro pro Ja

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz