Deregulierung, aber richtig

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Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

SeilbÜV 2013 · V · BGBl. II Nr. 375/2013 · in Kraft seit 2014-01-01

93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
18Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Seilbahnen sind Hochrisikoinfrastruktur; ein technisches Versagen kann viele unbeteiligte Fahrgäste das Leben kosten. Wiederkehrende Überprüfungen im Fünfjahresrhythmus durch zugelassene Fachstellen (§§ 2 und 3) sind das mildeste wirksame Mittel zum Schutz der Passagiere und entsprechen dem Stand der Technik. Die Mängelbehebungspflicht (§ 6) inklusive sofortigem Betriebsstopp bei unmittelbarer Gefahr ist verhältnismäßig angesichts der möglichen Schadenshöhe.

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Belegende Paragraphen

§ 2 — Überprüfungsverpflichtung ↗ RIS

Überprüfungsverpflichtung § 2. (1) Das Seilbahnunternehmen hat zeitgerecht zu veranlassen, dass seine Seilbahnen innerhalb der Fristen gemäß § 3 dieser Verordnung einer wiederkehrenden Überprüfung bzw. ergänzenden Überprüfungen unterzogen werden. Innerhalb dieser Fristen stattgefundene behördliche Überprüfungen gemäß § 50 SeilbG 2003, die im Umfang der Anlage 1 dieser Verordnung erfolgt sind, ersetzen die jeweils fälligen wiederkehrenden Überprüfungen. Ergänzende Überprüfungen sind davon nicht betroffen. (2) Für wiederkehrende Überprüfungen sind Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen können diese wiederkehrenden Überprüfungen nach der erstmaligen Durchführung auch durch fachkundige Personen gemäß Anlage 3 dieser Verordnung in abwechselnder Reihenfolge mit Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung können die Hersteller der Anlagen an die Stelle der Seilbahnüberprüfungsstellen treten. (3) Für ergänzende Überprüfungen sind die im Abschnitt 2 der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Prüfer heranzuziehen.

§ 3 — Überprüfungsfristen ↗ RIS

Überprüfungsfristen § 3. (1) Die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen hat in fünfjährigen Abständen zu erfolgen. Die Fristen für diese Überprüfung sind – soweit in Abs. 2 bis 5 nicht anders festgelegt – vom Tag der Erteilung der Betriebsbewilligung für die Seilbahn an zu rechnen. (2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits eine Überprüfung im Umfang von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995), BGBl. Nr. 253/1995, durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, sind die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen vom Zeitpunkt der letzten derartigen Überprüfung gemäß SeilbÜV 1995 an zu rechnen. (3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen binnen fünf Jahren davor eine Überprüfung im Sinne von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur SeilbÜV 1995 durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, sind die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen vom Zeitpunkt dieser Überprüfung an zu rechnen. (4) (4) Für die zum Zeitpunkt

§ 6 — Mängelbehebung ↗ RIS

Mängelbehebung § 6. (1) Im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung oder einer ergänzenden Überprüfung festgestellte Mängel sind mit Vorschlägen zu deren Behebung im jeweiligen Überprüfungsbericht festzuhalten. Falls diese Mängel keine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, können für deren Behebung unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Seilbahn Fristen eingeräumt werden. (2) Wird im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung festgestellt, dass ergänzende Überprüfungen trotz Fristablauf nicht durchgeführt worden sind, ist bis zur Durchführung dieser Überprüfungen ein Seilbahnbetrieb nicht zulässig. (3) Mängel, die eine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, hat der jeweilige Prüfer umgehend dem Seilbahnunternehmen und der Behörde schriftlich bekanntzugeben. Das Seilbahnunternehmen hat auf Grund dieser bekanntgegebenen Mängel den Seilbahnbetrieb ohne eine behördliche Verfügung umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus. (4) Das Seilbahnunternehmen hat die Behebung der im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung festgestellten Mängel der Seilbahnüberprüfungsstel

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