Deregulierung, aber richtig

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Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung

UStBBKV · V · BGBl. II Nr. 369/2013 · in Kraft seit 2013-11-27

32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Art. 199 und 199a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ermächtigen Mitgliedstaaten zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens für bestimmte betrugsanfällige Umsätze; Österreich macht von dieser Ermächtigung Gebrauch.

Begründung

Die Verordnung überträgt die Umsatzsteuerschuld bei bestimmten Lieferungen auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge), um Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen. Das ist ein EU-rechtlich vorgesehenes Instrument, das den Verwaltungsaufwand ehrlicher Unternehmen nicht nennenswert erhöht und gezielt den Missbrauch durch Karussellbetrug verhindert.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Bei den in § 2 angeführten Umsätzen wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Dies gilt für folgende Umsätze:

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden. (2) § 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2014 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz