Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung
UStBBKV · V · BGBl. II Nr. 369/2013 · in Kraft seit 2013-11-27
32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung überträgt die Umsatzsteuerschuld bei bestimmten Lieferungen auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge), um Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen. Das ist ein EU-rechtlich vorgesehenes Instrument, das den Verwaltungsaufwand ehrlicher Unternehmen nicht nennenswert erhöht und gezielt den Missbrauch durch Karussellbetrug verhindert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Bei den in § 2 angeführten Umsätzen wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Dies gilt für folgende Umsätze:
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden. (2) § 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2014 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz