Deregulierung, aber richtig

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Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 2013

F-GÜV 2013 · V · BGBl. II Nr. 360/2013 · in Kraft seit 2013-11-22

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung zur Grenzkontrolle im Schengener Raum; Österreich muss als Schengen-Staat sicherstellen, dass grenzüberschreitende Flüge nur über zugelassene Eintrittspunkte mit Zoll- und Grenzkontrolle erfolgen

Begründung

Diese Verordnung legt fest, welche kleineren Flugfelder für internationale Flüge aus oder in Nicht-EU- bzw. Nicht-Schengen-Staaten genutzt werden dürfen. Das ist eine notwendige Ergänzung der Grenzkontrollpflichten im Luftverkehr. Die Liste der zugelassenen Flugfelder wurde mehrfach aktualisiert (zuletzt 2025) und ist operativ.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Zulässigkeit der Durchführung von Ein- und Ausflügen nach bzw. von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie von bzw. nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch nicht Vertragsstaaten gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996 sind. Einflug 08.11.2017 20008651 NOR40158449

§ 2 — Bedingungen für die Zulässigkeit des Ein- und Ausfluges ↗ RIS

Bedingungen für die Zulässigkeit des Ein- und Ausfluges § 2. (1) Ein- und Ausflüge von bzw. nach den in § 1 genannten Staaten sind unter Bedachtnahme auf die zoll- und grenzkontrollrechtlichen Vorschriften nach bzw. von den Flugfeldern Feldkirchen-Ossiacher See, Ferlach-Glainach, Fürstenfeld, Gmunden, Goldeck Talstation, Hohenems-Dornbirn, Hubschrauberflugplatz Glock Ferlach, Kapfenberg, Krems-Langenlois, Leoben-Timmersdorf, Lienz-Nikolsdorf, Hubschrauberflugplatz Ludesch, Niederöblarn, Pinkafeld, Punitz-Güssing, Ried-Kirchheim, St. Johann/Tirol, Scharnstein, Schärding-Suben, Trieben, Vöslau, Wels, Wiener Neustadt/Ost, Hubschrauberflugplatz Wucher Zürs – Lech am Arlberg, Zell am See und Hubschrauberflugplatz Zwatzhof, zulässig. (2) Ein- und Ausflüge von bzw. nach den in § 1 genannten Staaten nach bzw. von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, sind vorbehaltlich weiterer zoll- und grenzkontrollrechtlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der Austro Control GmbH gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig. (3) Auf Ein- und Ausflüge von ausländisch

§ 3 — Pflicht zur Datenübermittlung und Aufbewahrung ↗ RIS

Pflicht zur Datenübermittlung und Aufbewahrung § 3. (1) Der verantwortliche Pilot hat dem Halter des betreffenden Flugfeldes, sofern nicht in Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, bei Einflügen von den in § 1 genannten Staaten spätestens vor dem Abflug, bei Ausflügen nach den in § 1 genannten Staaten spätestens eine Stunde vor dem Abflug, folgende Daten zu übermitteln: (2) Piloten von Rettungsflügen (§ 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985) haben die in Abs. 1 geregelte Datenübermittlung ehestmöglich, jedoch spätestens unmittelbar nach Rückkehr zum Stützpunkt der Rettungsorganisation vorzunehmen. (3) Der Halter des Flugfeldes hat die in Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 angeführten Daten unverzüglich fernmündlich, per Telefax, in elektronischer Form oder in jeder anderen technisch möglichen Weise der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste, der für die Passkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle und dem örtlich zuständigen Zollamt bekanntzugeben. Weiters hat er Aufzeichnungen über sämtliche übermittelten Daten zu führen und diese ein Jahr lang aufzubewahren. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten, im Falle einer Verordnung

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