Betriebliche Vorsorgekassen-Formblätterverordnung
BVK-FBlV · V · BGBl. II Nr. 353/2013 · in Kraft seit 2013-11-20
67 Versorgungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Betriebliche Vorsorgekassen verwalten die Abfertigungsansprüche von Millionen Arbeitnehmern; einheitliche Bilanz- und Rechenschaftsformblätter ermöglichen die behördliche Aufsicht über diese Fonds und schützen die Begünstigten vor Fehlverwaltung. Die Formularvorgaben sind das mindeststeinnotwendige Aufsichtsinstrument und kein überschießender Bürokratismus. Die Verordnung erfüllt ihren Schutzzweck verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) sind entsprechend der Gliederung in der Anlage 1 zu erstellen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Rechenschaftsbericht jeder Veranlagungsgemeinschaft ist entsprechend der Gliederung in der Anlage 2 zu erstellen.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz