Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 296/2013 · in Kraft seit 2026-05-06
29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
UN-Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von und den unerlaubten Handel mit Schusswaffen; legitimer Kern der Kriminalitaetsbekaempfung, die Strafbarkeit trifft nur unerlaubtes Handeln.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Zweck Zweck dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern, zu erleichtern und zu verstärken, um die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen. 19.10.2018 20008642 NOR40158341
KI-Analyse · 2026-07-20 · 22 §§ im Datensatz