Deregulierung, aber richtig

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Gebarungsstatistik-VO 2014

· V · BGBl. II Nr. 345/2013 · in Kraft seit 2014-01-01

46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Dient der Erfuellung des Oesterreichischen Stabilitaetspakts und europaeischer Vorschriften (u.a. EZB-Leitlinien, ESVG); die Datenlieferung an die EU ist vorgegeben.

Begründung

Diese Verordnung erhebt Gebarungsdaten des oeffentlichen Sektors fuer EU- und Stabilitaetspakt-Statistiken. Sie belastet im Kern Gebietskoerperschaften und oeffentliche Einheiten, also den Staat selbst, kaum private Buerger. Da die EU-Berichtspflicht bindet, bleibt der Kern, doch das eigens eingerichtete Beratungsgremium und der wertgesicherte Mehraufwand-Kostenersatz sollten kritisch geprueft und verschlankt werden.

Kategorien

Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anordnung zur Erstellung der Statistik ↗ RIS

Anordnung zur Erstellung der Statistik § 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat unter Anwendung des Österreichischen Stabilitätspakts 2025, BlgNR 388 XXVIII. GP, sowie nachstehender europäischer Rechtsvorschriften Statistiken über die Gebarung im öffentlichen Sektor zu erstellen: (2) Für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen im Sinne dieser Verordnungen durchzuführen. 23.02.2026 20008640 NOR40276317

§ 7 — Beratungsgremium ↗ RIS

Beratungsgremium § 7. (1) Zur Unterstützung der Bundesanstalt Statistik Österreich bei der Erstellung von Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 wird gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. 76/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012, ein Beratungsgremium eingerichtet. Die Aufgaben dieses Gremiums sind insbesondere: (2) Dem Beratungsgremium gehört ein Experte des Bundesministeriums für Finanzen an. Folgende Stellen können je einen Experten in das Beratungsgremium entsenden: (3) Der von der Bundesanstalt entsandte Experte führt den Vorsitz. Hat die Bundesanstalt keinen Vertreter entsandt, führt der Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen den Vorsitz. Die Sitzungen finden bei Bedarf statt. (4) Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. 23.02.2026 20008640 NOR40276320

§ 8 — Auskunftspflicht ↗ RIS

Auskunftspflicht § 8. Bei den Erhebungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die Erhebungseinheiten haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Sie haben insbesondere Rückfragen der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu beantworten. Die Gebietskörperschaften können bei von ihnen kontrollierten Einheiten des öffentlichen Sektors, das sind insbesondere jene, die in ihrem Aufsichts- oder Beteiligungsbereich liegen, entsprechend eingebunden werden.

§ 11 — Kosten ↗ RIS

Kosten § 11. Der Bundesanstalt Statistik Österreich wird der mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundene und nicht im Pauschalbetrag des § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckte Mehraufwand im Jahre 2013 in Höhe von 294 842 Euro, im Jahre 2014 in Höhe von 442 881 Euro und ab dem Jahr 2015 jährlich in Höhe von 573 763 Euro abgegolten. Der Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelten „Verbraucherpreisindex 2010“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2015 die Ausgangsbasis bildet. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Der der Erhöhung oder Verminderung zugrundeliegende Indexwert gilt für die nächste Berechnung als Basiszahl. Der der Bundesanstalt Statistik Österreich aus der Novelle BGBl. II Nr. 31/2026 erwachsende darüberhinausgehende Mehraufwand wird ihr auf Basis einer zwischen dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesanstalt Statistik Österreich abzuschließenden Vereinbarung abgegolten. 23.02.2026 20008640 NOR40276322

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz