Hochschul-Curriculaverordnung 2013
HCV 2013 · V · BGBl. II Nr. 335/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2022 · in Kraft seit 2022-06-15
72/02 Studienrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt die Rahmengrundsätze für die Studienpläne der Pädagogischen Hochschulen und Hochschullehrgänge fest (Module, ECTS-Punkte, Prüfungsordnung). Das ist interne Steuerung des öffentlichen Hochschul- und Lehrerausbildungssystems und betrifft keine privaten Freiheiten von Dritten. Wer öffentliche Lehrerausbildung anbietet, braucht einen einheitlichen Curriculumrahmen. Eine inhaltliche Verschlankung wäre denkbar, ändert aber nichts am legitimen Kern.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Hochschulkollegien gemäß § 42 Abs. 13 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) für 15.06.2022 20008637 NOR40244776
§ 4 — Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula ↗ RIS
Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula § 4. (1) Die Curricula für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie für die Hochschullehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen. (2) Die Curricula dieser Studien sind modular zu gestalten. Sie haben jedenfalls Pflichtmodule zu enthalten. Wahlpflichtmodule, frei zu wählende Module, Basismodule sowie auf Module aufbauende Module können vorgesehen werden und sind als solche zu kennzeichnen. Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen. (3) Die Curricula für die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben auf die besonderen Rahmenbedingungen, insbesondere die hohe Differenzierung der fachtheoretischen und fachpraktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die speziellen Ansätze der Berufspädagogik Bedacht zu nehmen. (3a) Die Curricula der Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), für den Religionsunterricht, für Elementarpädagog
§ 9 — 2. Hauptstück ↗ RIS
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien 1. Abschnitt Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) Studienfachbereiche § 9. (1) Die Curricula der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen: (2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen: (3) Innerhalb der Curricula sind abweichend von § 4 Abs. 2 zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen. Wahlpflichtlehrveranstaltung 16.07.2018 20008637 NOR40205019
§ 14 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) Qualifikationsziele, Umfang, Module § 14. (1) Der Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist eine professions- und wissenschaftsorientierte Ausbildung in den für die Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers notwendigen Kompetenzen. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen, als außerordentliches Masterstudium gemäß Abs. 5 jedoch 150 ECTS-Anrechnungspunkte. (2) Im Rahmen des Hochschullehrganges für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen: Module ECTS-Anrechnungspunkte Einführende Lehrveranstaltungen 10 Bildungswissenschaftliche Grundlagen 19 – 23 Fachdidaktik 13 – 17 Pädagogisch-praktische Studien 9 – 15 Wahlpflichtfächer 4 – 6 Summe 60 (3) Im Modul „Einführende Lehrveranstaltungen“ sind Kompetenzen im Bereich des Classroommanagements, des Schulrechts und Dienstrechts, der Leistungsfeststellung, der lernförderlichen Leistungsbeurteilung, der Elternarbeit, des Konfliktmanagements, der Reflexion der eigenen Professionalität, des Qualitätsmanagementsystems an Schulen, der Digitalisierung und der sprachlichen
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